Abiturbelehrung
Genauso wie ein Richter den vorgeladenen Zeugen vor dessen Aussage und ein Kommissar den Verdächtigen vor seiner Verhaftung über seine Rechte und Pflichten aufklären muss, sind wir verpflichtet Sie vor dem Abitur zu belehren:
„Belehrung“ und weitere Informationen
Auch während der Abiturprüfungen gilt:
Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis (APO-GOSt § 24)
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann bis zur Zulassungsentscheidung (§ 30) von der Abiturprüfung zurücktreten, wenn die Höchstverweildauer dadurch nicht überschritten wird. Bei Rücktritt wird die Jahrgangsstufe Q2 wiederholt. Bei einem Rücktritt nach der Zulassungsentscheidung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Wer unmittelbar vor oder während der Abiturprüfung erkrankt, kann nach Genesung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet.
Gleiches gilt für Prüflinge, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen die gesamte Prüfung oder einen Teil der Prüfung versäumen.
Im Krankheitsfall
hat der Prüfling unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, im Übrigen sind die Gründe für das Versäumnis unverzüglich dem Zentralen Abiturausschuss schriftlich mitzuteilen; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird der fehlende Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.
(3) Versäumt ein Prüfling Teile der Prüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grund, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet. Die Entscheidung trifft der Zentrale Abiturausschuss.
Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten
Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, begeht sie oder er eine Täuschungshandlung.
Bei geringem Umfang der Täuschungshandlung wird der ohne Täuschung erbrachte Teil bewertet; der übrige Teil wird als nicht erbracht gewertet.
In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
Die Benutzung oder die Mitführung elektronischer Kommunikationsmittel oder Geräte zur Speicherung von Daten (Mobiltelefone, Pocket-PC, MP3-Player u. Ä.) im Prüfungsraum – auch im ausgeschalteten Zustand – ist nicht gestattet und kann als ein besonders schwerer Täuschungsversuch gewertet werden.
Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.
Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Ähnliches gilt, wenn in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert wird.
Sie dürfen den Abiturbereich nicht verlassen. Melden Sie sich beim Verlassen des Raumes (Toilette) beim Aufsichtsführenden im Klausurraum ab und auch wieder zurück (wird protokolliert). Bringen Sie vor der Klausur Ihre Mobiltelefone u.ä. ins Sekretariat.