Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,
das erste Schulhalbjahr liegt bereits größtenteils hinter uns. Auch wenn aktuell nur vergleichsweise geringe coronabedingte Einschränkungen zu verzeichnen sind, spüren wir jedoch umso mehr, dass diese prägende Zeit bei uns allen deutlich nachwirkt. So trifft etwa die jahreszeitbedingte Krankheitswelle gerade auf ein Gesamtgefüge, dessen Energieniveau insgesamt stark beansprucht ist. Wir hoffen, dass wir im neuen Jahr zusammen in etwas ruhigeres Fahrwasser kommen, wohl wissend, dass das vor uns liegende kurze 2. Schulhalbjahr erneut viel gemeinsames und zielgerichtetes Handeln erfordern wird.
Mit dem aktuellen Infobrief möchten wir Sie/Euch zum einen an bestehende Regeln erinnern und Ihnen/Euch zum anderen wichtige Infos weitergeben.
Auf folgende Punkte legen wir Wert:
- Aktuelle Coronaregeln am Schloß
- Regelungen im Bereich der Klassenarbeiten/Klausuren
- Unterrichtsversorgung / Neuer Stundenplan
- Neubau des Schloß-Gymnasiums an der Benrodestraße
- Termine
Zu 1. Aktuelle Coronaregeln
Obwohl wir noch immer vereinzelt Coronaerkrankte in der Schüler*innenschaft bzw. im Kollegium haben, scheint sich die Lage in diesem Bereich zu entspannen. Aufgrund immer wiederkehrender Rückfragen nach den aktuell gültigen Quarantänebestimmungen leiten wir Ihnen/Euch die derzeitigen gesetzlichen Regelungen zu:
Bitte nehmen Sie sich / nehmt Euch die Zeit, die aktuellen Auszüge aus der Coronaschutzverordnung genau zu lesen und dann auch umzusetzen. Dankeschön!
msb2212_1901 – Handlungskonzept Corona:
„7. Umgang mit positiven Testergebnissen
In der aktuellen Pandemiesituation besteht für infizierte Personen mit positivem Testergebnis grundsätzlich nach wie vor die Verpflichtung, sich zu isolieren. Für Kontaktpersonen, die selbst keinen positiven Testbefund haben, bestehen keine Quarantänepflichten. Diese Grundregelungen gelten auch in der Schule, sodass positiv getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehr- und Betreuungskräfte sich nach den Regelungen der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung isolieren müssen, während Kontaktpersonen (Sitznachbarinnen/-nachbarn etc.) weiterhin regulär die Schule besuchen können. Beruht das erste positive Testergebnis auf einem Antigenselbsttest, besteht immer die Verpflichtung, sich einem Coronaschnelltest („Bürgertest“) oder einem PCR-Test zu unterziehen (vgl. § 2 Absatz 1 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung). Bis ein negatives Testergebnis des Kontrolltestes vorliegt, muss sich die getestete Person bestmöglich isolieren, unmittelbare Kontakte mit Dritten vermei-den … .Ein Schulbesuch ist somit nicht zulässig. Ist das Ergebnis eines PCR-Tests positiv oder nimmt eine durch einen Coronaschnelltest positiv getestete Person keinen PCR-Kontrolltest vor, besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich auf direktem Wege in die Isolierung zu begeben.
Umgang mit positiven Testergebnissen Rückkehr nach Isolierung:
Die Isolierung endet grundsätzlich nach fünf Tagen ab dem Tag der Vornahme des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger Coronaschnelltest […]. Bei der Berechnung der Absonderungsdauer (Isolierungsdauer) zählt der Tag der Durchführung des Tests als Tag null, das heißt der Tag der Testung wird nicht mitgerechnet. Beispiel: Tag des Tests war der 30. November (Tag 0). Die Frist beginnt am folgenden Tag (1. Dezember) zu laufen. Tag 5 ist somit der 5. Dezember und mit Ablauf dieses Tages endet die Isolierung automatisch. Ein positives Testergebnis innerhalb weniger Tage nach den fünf vollen Tagen Absonderung bedeutet keine neue behördlich verpflichtende Isolationspflicht. Denn fällt ein Test innerhalb von wenigen Tagen nach dem ersten positiven Test positiv aus, ist anzunehmen, dass dies auf die bisherige Infektion zurückzuführen ist. Je größer der zeitliche Abstand eines positiven Testergebnisses zu einer vorherigen Isolierung ist, desto wahrscheinlicher ist jedoch eine Reinfektion. Ein erneuter positiver Coronaschnelltest oder PCR-Test ab Tag 15 nach dem Tag der Vornahme des ersten positiven Tests zählt als neuer positiver Test und begründet damit eine erneute Absonderung für fünf volle Tage. Auch nach Beendigung der Isolierung wird bis zum zehnten Tag das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere im Kontakt mit vulnerablen Personen, empfohlen. Zudem wird nachdrücklich empfohlen, dass bei Fortbestehen von Symptomen nach Ablauf der 5 Tage Isolationspflicht, eine Krankmeldung bzw. eine ärztliche Beratung und gegebenenfalls Krankschreibung erfolgt. Die Krankmeldung erfolgt bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch die Eltern. Im Übrigen gilt für Testungen in Schulen § 6 Coronaschutzverordnung fort, … . Das bedeutet im Einzelnen: Bei symptomlosen Schülerinnen und Schülern besteht kein Handlungsbedarf; dies gilt auch dann, wenn sie nach einer 5-tägigen Isolation die Schule besuchen.
Eine Schülerin oder ein Schüler besucht mit offenkundig typischen Symptomen einer Atemwegsinfektion die Schule:
- Ist eine häusliche Testung mit negativem Ergebnis erfolgt bzw. bescheinigt, besteht kein Handlungsbedarf.
- Ist keine häusliche Testung erfolgt bzw. bescheinigt, testet sich die Schülerin oder der Schüler auf Bitten der Lehrkraft in der Schule (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Coronaschutzverordnung).
- Ist der Test positiv, nimmt die Schülerin oder der Schüler nicht an Unterrichtsveranstaltungen und Betreuungsangeboten in der Schule teil. Kommt die Schülerin oder der Schülerunmittelbar aus einer fünftägigen Isolierung bzw. lag kurz zuvor bereits ein positiver Test vor (s.o.), besteht jedoch keine Verpflichtung zu einer erneuten Isolation.
- Ist der Test negativ, nimmt die Schülerin oder der Schüler an Unterrichtsveranstaltungen und Betreuungsangeboten in der Schule teil. Es wird empfohlen, eine Maske zu tragen (keine Verpflichtung).“
Zu 2. Regelungen im Bereich der Klassenarbeiten/Klausuren
Zurzeit haben wir sehr viele Krankenmeldungen mit Erkältungs- bzw. Grippesymptomen. Dies hat zur Folge, dass kaum eine Klassenarbeit / eine Klausur mit allen Schüler*innen gleichzeitig geschrieben werden kann. Dieser Umstand und das um eine Woche verkürzte Schulhalbjahr führen dazu, dass sich die Nachschreibetermine individuell häufen und einzelne Schüler*innen mehr als drei Klassenarbeiten/Klausuren pro Woche schreiben müssen. Trotz dieser erhöhten Dichte, darf immer nur eine Klassenarbeit/Klausur pro Tag geschrieben werden. Nach den Weihnachtsferien ist es nur noch in Einzelfällen möglich, weitere Klassen-arbeiten bzw. Klausuren anzusetzen.
Zu 3. Unterrichtsversorgung / Neuer Stundenplan
Zum zweiten Schulhalbjahr wird es einen neuen Stundenplan geben, der ab dem 23.01.2023 gilt. Der neue Plan ist notwendig, da unsere Lehramtsanwärter*innen (Frau Becher, Herr De Jong, Herr Kratz und Frau Riepe) in ihren letzten Ausbildungsabschnitt eintreten, in dem sie keinen eigenverantwortlichen Unterricht mehr haben.
Zu 4. Neubau des Schloß-Gymnasiums an der Benrodestraße
Die Planungen für unser neues Schloß gehen in die finale Phase, und als Termin für die Grundsteinlegung ist ein Datum Ende März/Anfang April 2023 geplant. Erste visuelle Eindrücke finden Sie/findet Ihr auf unserer Homepage.
https://www.schloss-gymnasium.de/einblicke-ins-neue-schloss-gymnasium-impressionen-zum-neubau/
Zu 5. Termine
Wir versuchen, unseren Terminkalender immer möglichst aktuell zu halten. Dennoch möchten wir auf die folgenden Termine bzw. Veranstaltungen an dieser Stelle gesondert hinweisen:
1. Weihnachtsferien vom 23.12.2022 bis zum 06.01.2023
2. Studientag/Ganztägige Zeugniskonferenzen am 16.01.2023
3. Zeugnisausgabe am 20.01.2023
Info zur Mensa: Der Caterer passt zum 01.01.2023 die Preise an (Hauptgericht plus 0,30 €).
Link zum Terminplan: https://www.schloss-gymnasium.de/schulkalender/