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Wiederholung

Versetzung, Wiederholung und Rücktritt

Versetzung in die Qualifikationsphase

Grundlage für die Versetzungsentscheidung sind zunächst die Leistungsbewertungen in den 9 Kursen des Pflichtbereichs gem. § 8 Abs. 2 und 1 Kurs des Wahlbereichs gem. § 8 Abs. 4.

Wie in der Sekundarstufe I wird versetzt, wer in allen versetzungswirksamen Kursen wenigstens ausreichende Leistungen erzielt hat.

Die Versetzung wird ebenfalls ausgesprochen, wenn die Leistungen lediglich in einem Fach (nicht Deutsch, Mathematik, fortgeführte Fremdsprache) mangelhaft sind, in allen übrigen Fächern jedoch mindestens die Note “ausreichend” erzielt worden ist.

Betrifft die mangelhafte Leistung eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder die fortgeführte Fremdsprache, muss, um die Versetzung aussprechen zu können, in einem anderen dieser Fächer mindestens die Note “befriedigend” erreicht werden.

In allen anderen Fällen ist eine Versetzung nicht möglich. Die Möglichkeit der Nachprüfung wird in § 10 geregelt. Auch in Fällen, in denen eine Nachprüfung möglich ist, wird jedoch zunächst eine Versetzung nicht ausgesprochen.

 

Die Bewertung mit der Note “ungenügend” in einem bei der Versetzungsentscheidung zu berücksichtigendem Fach führt automatisch zu einer Nichtversetzung.

Rücktritt und Wiederholungen innerhalb der Qualifikationsphase

 Beachte: Die maximale Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe beträgt 4 Jahre! 

Wer in der Jahrgangsstufe Q1 nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann, kann bis zum Ende der Jahrgangsstufe Q1.1 auf Antrag in die Jahrgangsstufe EF.2 zurücktreten. Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang in den Jahrgangsstufen EF.2 und Q1.1 und die Entscheidung über die Versetzung in die Jahrgangsstufe Q1 werden damit unwirksam. Am Ende der Jahrgangsstufe EF.2 wird erneut über die Versetzung in die Jahrgangsstufe Q1 entschieden.

Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe Q1 oder der Schulhalbjahre Q1.2 und Q2.1 ist unter folgenden Voraussetzungen möglich oder notwendig:

1. Wer am Ende der Jahrgangsstufe Q1 oder am Ende der Jahrgangsstufe Q2.1 in zwei der belegten Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht hat oder wessen Zulassung zur Abiturprüfung im Grundkursbereich gefährdet erscheint, kann auf Antrag die Jahrgangsstufe Q1 oder die Schulhalbjahre Q1.2 und Q2.1 wiederholen.

2. Wer am Ende der Jahrgangsstufe Q1 oder am Ende der Jahrgangsstufe Q2.1 in vier der belegten Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, muss – bei Verbleib auf der Schule – die beiden zuletzt besuchten Halbjahre wiederholen. Die betreffende Jahrgangsstufe muss ebenfalls wiederholt werden, wenn in einem Leistungskurs null Punkte erreicht wurden oder wenn feststeht, dass Leistungsausfälle im Grundkursbereich bis zur Zulassung nicht mehr aufholbar sind.

3. Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang der wiederholten Halbjahre werden un- wirksam. Wer nach der Wiederholung der Jahrgangsstufe Q1 nicht wenigstens in einem der vier belegten Leistungskurse fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht oder wer einen Leistungskurs mit null Punkten abgeschlossen hat, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. Dies gilt auch, wenn feststeht, dass Leistungsausfälle im Grundkursbereich nicht mehr aufholbar sind oder wenn am Ende von Q2.1 feststeht, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden können.

Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe in der Qualifikationsphase wiederholen, machen das Abitur entsprechend den Vorgaben, die für das Wiederholungsjahr gelten.  Für Schulen ergibt sich daher die Notwendigkeit, im schulinternen Curriculum inhaltliche Schwerpunkte verlässlich bestimmten Halbjahren zuzuordnen. Damit haben auch Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe wiederholen, angemessene Voraussetzungen, um sich auf die zentralen Abiturprüfungen vorzubereiten. Sofern inhaltliche Vorgaben geändert werden, kann sich für Wiederholer ab dem Halbjahr Q1.2 die Notwendigkeit ergeben, einzelne Inhalte aus dem Halbjahr Q1.1 nachzuholen. Betroffene Schülerinnen und Schüler sollten deshalb in jedem Fall die Beratung durch die unterrichtende Lehrkraft suchen.

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